Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.287
Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.
Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.
Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.288
Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen.289