Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.
Art. 132 – Erfindernennung
Art. 132
Erfindernennung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 132 Erfindernennung Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen. Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen / Zweite
- SR-Nummer
- SR 232.141
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.1977
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht