Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.37
Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch endgültig ab. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.38
Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.