Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.
Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:
eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.
Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.
Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.