Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971167 klassiert. Der Anmelder muss die notwendigen Angaben liefern.
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Bis zur Erteilung des Patents kann das IGE die Klassierung ändern.168
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 66 Klassierung 1 Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971SR 0.232.143.1 klassiert. Der Anmelder muss die notwendigen Angaben liefern. SR 0.232.143.1 2 Bis zur Erteilung des Patents kann das IGE die Klassierung ändern. Fassung