Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 76 Parteien 1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher. 2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 PatG sinngemäss. Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung / Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren