Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59c PatG veranlasst sind.
Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass:
sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht; oder
sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.