Das berechtigte Gemeinwesen kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Artikel 15 Absätze 2–4 bleibt anwendbar.
Als Ermächtigung gilt insbesondere:
der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde;
jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt.