Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen nach diesem Gesetz zuständig ist.
Art. 24 – Einzige kantonale Instanz
Art. 24
Einzige kantonale Instanz
- Gliederungspfad
- 4. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 24 Einzige kantonale Instanz Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen nach diesem Gesetz zuständig ist. 4. Kapitel: Rechtsschutz / 1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz
- SR-Nummer
- SR 232.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht