Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 36 – Bisher nicht eingetragene Kennzeichen
Art. 36
Bisher nicht eingetragene Kennzeichen
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 36 Bisher nicht eingetragene Kennzeichen Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses G
- SR-Nummer
- SR 232.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht