Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 45 Budget Der EDÖB reicht den Entwurf seines Budgets jährlich über die Bundeskanzlei dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter. 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter / 1. Abschnitt: Organisation