Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.
Art. 72a – Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten
Art. 72a27
Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis
der oder des Beauftragten
- 27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432).
- Gliederungspfad
- 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.07.2025
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Art. 72a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhält
- SR-Nummer
- SR 235.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht