Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.
Art. 43 – Verhaltenskodizes
Art. 43
Verhaltenskodizes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 43 Verhaltenskodizes Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt. 6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
- SR-Nummer
- SR 235.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.08.2022
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht