Neben den Mitgliedern der Kammer nehmen der Direktor oder die Direktorin sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal an den Sitzungen teil, es sei denn, es liege ein gegenteiliger Beschluss der Kammer vor.
Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz PüG12); er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen oder sich vertreten lassen.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.