Der Präsident oder die Präsidentin:
sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat;
nimmt die Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 hauptverantwortlich wahr und koordiniert diese mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums und dem Direktor oder der Direktorin;
informiert die Kommission und den Direktor oder die Direktorin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Präsidiums;
sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats;
beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariats;
kann auch ausserhalb der Sitzungen mit Mitgliedern der Kommission und dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind.
Er oder sie kann sich bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten lassen.