Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, müssen über die notwendige Infrastruktur verfügen, insbesondere über eine geeignete Hard- und Software.
Die Infrastruktur muss es den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten erlauben, sich Dokumente gegenseitig zu präsentieren.
Die Infrastruktur der Gerichte muss es soweit erforderlich zusätzlich erlauben:
Verfahrensbeteiligte elektronisch zuzuschalten;
der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren.