Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Verhaltensregeln Es ist den Verfahrensbeteiligten und den weiteren Teilnehmenden verboten: a. unberechtigten Dritten den Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren; b. Ton und Bild aufzuzeichnen.