Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Art. 140 – Zustellungsdomizil
Art. 140
Zustellungsdomizil
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 140 Zustellungsdomizil Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen / 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns / 4. Abs
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht