Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.
Art. 162 – Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
Art. 162
Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 10. Titel: Beweis / 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verw
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht