Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
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Art. 190 1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen. 2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 10. Titel: Beweis / 3. Kapitel: Beweismittel / 6. Abschnitt: Schriftlich