Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
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Art. 230 Klageänderung 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan.