Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
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Art. 236 Endentscheid 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. 2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. 3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. 2. Teil: Besondere Bestimmungen / 3. Titel: Ordentliches Verf