Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
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Art. 252 Gesuch 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. 2 Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. 2. Teil: Besondere Bestimmungen / 5. Titel: Summarisches Verfahren / 2. Kapite