Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
es der Verfahrenszweck erfordert; oder
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
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Art. 254 Beweismittel 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. 2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. 2. Teil: Besondere Bestimmungen