Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig.227
Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.