Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 332 – Entscheid über das Revisionsgesuch
Art. 332
Entscheid über das Revisionsgesuch
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. 2. Teil: Besondere Bestimmungen / 9. Titel: Rechtsmittel / 3. Kapitel: Revision
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht