Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
die geschuldete Leistung:
in der Urkunde genügend bestimmt ist,
in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
fällig ist.