Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
Art. 352 – Gerichtliche Beurteilung
Art. 352
Gerichtliche Beurteilung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 352 Gerichtliche Beurteilung Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 2. Teil: Besondere Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht