Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit. 2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 4. Titel: Rechtshängigkei