Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.
Art. 72 – Gemeinsame Vertretung
Art. 72
Gemeinsame Vertretung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 72 Gemeinsame Vertretung Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter / 3. Kapitel: Streitgenossenschaft
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht