Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 84 Leistungsklage 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. 2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 6. Titel: Klagen