Zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Kosten kann die Einvernahme des Zeugen dem Richter des Wohnortes übertragen werden. Er führt sie in den Formen des kantonalen Prozessrechts durch.
Art. 47 – Rogatorische Einvernahme
Art. 47
- Gliederungspfad
- Siebenter Titel: Beweis 2. Beweismittel a. Zeugen Rogatorische Einvernahme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 47 Zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Kosten kann die Einvernahme des Zeugen dem Richter des Wohnortes übertragen werden. Er führt sie in den Formen des kantonalen Prozessrechts durch. Siebenter Titel: Beweis / 2. Beweismittel / a. Zeugen / Rogatorische Einvernahme
- SR-Nummer
- SR 273
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.12.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht