Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt.
Art. 75 – Urteile auf Geldzahlung
Art. 75
- 34 SR 281.1
- Gliederungspfad
- Zehnter Titel: Vollstreckung Urteile auf Geldzahlung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 75 Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889SR 281.1 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt. SR 281.1 Zehnter Titel: Vollstreckung / Urteile auf Geldzahlung
- SR-Nummer
- SR 273
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.12.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht