Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a.
Art. 143a – Ergänzende Bestimmungen
Art. 143a286
- 286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 143a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 un
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht