Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
die Konkurseröffnung;
den Widerruf des Konkurses;
den Schluss des Konkurses;
Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
vorsorgliche Anordnungen.
Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.352