Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.371
Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.