Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversammlung.
Art. 236 – Beschlussunfähigkeit
Art. 236441
- 441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fes
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht