Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechtskräftig geworden ist.
Art. 342 – Mitteilung des Entscheides
Art. 342
- Gliederungspfad
- Zwölfter Titel: Notstundung B. Bewilligung 5. Mitteilung des Entscheides
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 342 Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechtskräftig geworden ist. Zwölfter Titel: Notstundung / B. Bewilligung / 5. Mitteilung des Entsche
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht