Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.
Art. 68e – Haftungsbeschränkung
Art. 68e
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 68e Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. Zweiter Titel: Schuldbetreibung / VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft / 3. Haftungsbeschränkung
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht