Der Ertrag aus den natürlichen und den zivilen Früchten, welche die Grundstücke während des Konkurses abwerfen, ist im Inventar in einer besonderen Abteilung sukzessive anzugeben.
Art. 33 – Fruchterlös
Art. 3343
- 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2021
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Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884). Der Ertrag aus den natürlichen und den zivilen Früchten, welche die Grundstücke während des Ko
- SR-Nummer
- SR 281.32
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.07.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht