Abänderungen des Kollokationsplanes innert der Beschwerdefrist, Erläuterungen oder Vervollständigungen dürfen nur durch unterschriftlich beglaubigte Randbemerkung erfolgen und sind jeweilen neu zu publizieren.
Art. 57 – Abänderungen
Art. 5771
- 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2021
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- SR-Nummer
- SR 281.32
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.07.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht