Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19762 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.