Consolidation: 281.33 - 1997-01-01
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
281.33 Verordnungüber die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten(VABK)vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997) Das Schweizerische Bundesgericht,gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)SR 281.1,verordnet:
- SR-Nummer
- SR 281.33
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
- Dokumentdatum
- 05.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel7
1I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1Art. 1 Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
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1II. Betreibungsaktena
Art. 2Art. 2 1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden. 2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jah…
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Art. 3Art. 3 Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
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Art. 4Art. 4 1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt…
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1III. Konkursakten
Art. 5Art. 5 Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911SR 281.32 über die Geschäftsführung der Konkursämter. SR 281.32
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1IV. Schlussbestimmungen
Art. 6Art. 6 Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938 [BS 3 101; AS 1979 814] über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben. [BS 3 101; AS 1979 814]
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- Gliederungspfad
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Artikel-Version
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Consolidation: 281.33 - 1997-01-01
- SR-Nummer
- SR 281.33
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.06.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht