Ist eine Stundung gewährt worden, so muss sie von der Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Obligationärs oder eines andern in dieses Verfahren einbezogenen Gläubigers widerrufen werden:
wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen;
wenn die Schuldnerin den an die Stundung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt;
wenn während der Stundungsfrist die finanzielle Lage der Schuldnerin sich wesentlich verschlechtert und damit die Sicherheit der Gläubiger ernstlich gefährdet wird.
Ebenso hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Obligationärs oder eines andern in das Verfahren einbezogenen Gläubigers eine Herabsetzung des Zinsfusses für die Zukunft aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vorliegen, oder wenn die Schuldnerin den an sie geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.