Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
das anzuwendende Recht;
die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
den Konkurs und den Nachlassvertrag;
die Schiedsgerichtsbarkeit.
Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.