Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.
Art. 101 – Sachen im Transit
Art. 101
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 101 Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates. 7. Kapitel: Sachenrecht / II. Anwendbares Recht / 2. Bewegliche Sachen / b. Sachen im Transit
- SR-Nummer
- SR 291
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht