Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971110 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.
Art. 134 – Strassenverkehrsunfälle
Art. 134
- 110 SR 0.741.31
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 134 Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971SR 0.741.31 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht. SR 0.741.31 9. Kapitel: Obligationenrecht / 3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen / II. Anwendbares Recht / 2. Im Besonderen / a. Strassen
- SR-Nummer
- SR 291
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht