Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 136 – Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Art. 136195
- 195 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 136 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573 8645). Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische
- SR-Nummer
- SR 311.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht