Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.509
Art. 331 – Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform
Art. 331
- 509 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 331 Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft. Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vo
- SR-Nummer
- SR 311.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht