Als Minderheiten im Sinne dieser Verordnung gelten Gruppen von Personen in der Schweiz, die:
gegenüber dem Rest der Bevölkerung der Schweiz oder eines Kantons in der Minderzahl sind;
sich insbesondere durch eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Sprache oder durch ihre sexuelle Orientierung verbunden fühlen;
eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben; und
ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht.